Lizenzvereinbarung für coinbox-Software
Hier den coinbox-Lizenzvertrag als PDF herunterladen
§ 1 Allgemeines
- Dieser Endbenutzer-Lizenzvertrag ist ein rechtsgültiger
Vertrag zwischen Ihnen als Unternehmer (§ 14 BGB) und Lizenznehmer und der Firma
coinbox GmbH, Sonthofen (nachfolgend "coinbox" oder „Lizenzgeber“), für die
Installation und Nutzung der coinbox-Software und deren Plug-Ins und Module
(nachfolgend "coinbox").
- Indem Sie coinbox installieren oder im Echtbetrieb benutzen,
erkennen Sie diese Lizenzbedingungen und die Copyright-Hinweise unwiderruflich
an. Falls Sie den Bestimmungen des Lizenzvertrages nicht zustimmen, sind Sie
nicht berechtigt, coinbox zu installieren oder zu verwenden. Falls Sie coinbox
bereits erworben haben, dem Lizenzvertrag jedoch nicht zustimmen, können Sie
coinbox gegen Erstattung des vollen Lizenzpreises bei Ihrem Händler zurückgeben.
coinbox wird durch Urheberrechtsgesetze und internationale Urheberrechtsverträge
geschützt. coinbox wird lizenziert.
§ 2 Vertragsgegenstand, Beschaffenheit der Software, Nutzungsrecht
- coinbox gewährt dem Lizenznehmer ein zeitlich unbeschränktes
nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den Lizenzprodukten. Lizenzprodukte sind
das auf einem Datenträger aufgezeichnete oder per Download heruntergeladene
oder auf einem Komplettrechner/-terminal befindliche Computerprogramm, die
mitgelieferten Datenbestände, die Programmdokumentation sowie sonstiges
zugehöriges, schriftliches Material. Das Eigentum und die Urheberrechte bzw.
daraus entstehende Nutzungs- und Verwertungsrechte gehen nicht auf den
Lizenznehmer über. coinbox behält sich insbesondere alle Veröffentlichungs-,
Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte an der Software vor. Bei
Softwarelieferungen und/oder -installationen gehören die Quellcodes nicht zum
geschuldeten Lieferumfang.
- Für die vereinbarte Beschaffenheit ist die
Funktionsbeschreibung (siehe insbesondere Kapitel „Funktionsumfang,
Einschränkungen und Sicherheitshinweise“ in der Dokumentation) maßgeblich. Die
bestimmungsgemäße Verwendung ergibt sich aus der
Funktionsbeschreibung/Produktbeschreibung.
- Die Dokumentation wird (auch bei der CD-ROM-Version) nur in
elektronischer Form mitgeliefert. Sollte der Lizenznehmer nicht in der Lage
sein, die Dokumentation abzurufen oder auszudrucken, wird ihm coinbox auf
Anforderung unentgeltlich eine Ausfertigung zusenden.
§ 3 Lizenzierung und Speicherung von Daten
- Bis zur rechtsgültigen Lizenzierung durch Eingabe des
Lizenzcodes steht coinbox nur als Testversion zur Verfügung. Die Testversion ist
aufgrund eingeschränkter Funktionalität und eingeschränkten Schutzes für den
Echtbetrieb nicht geeignet und nicht zugelassen.
- Die coinbox-Software und deren Plug-Ins/Module werden durch
Eingabe von Lizenzcodes lizenziert und freigeschaltet. Die Lizenz gilt
ausschließlich für die zum Zeitpunkt der ersten Lizenzanforderung vorhandene
Rechnerhardware. Nach Eingabe der Lizenzcodes und der Lizenznehmerdaten steht
die volle mit dem jeweiligen Lizenzcode erworbene Funktionalität der Software
zur Verfügung.
- Nach jeder Eingabe der Lizenznehmerdaten durch den
Lizenznehmer werden automatisch folgende Informationen an den coinbox
Lizenzserver versandt, sofern eine Onlineverbindung besteht: Kundennummer des
Lizenznehmers; Lizenznummer; Firmenname, Anschrift und Kontaktdaten des
Aufstellorts entsprechend Eingabe des Lizenznehmers; Anzahl der Terminallizenzen
und Plug-Ins/Module; Identifikation der Terminalrechner.
Diese Informationen werden nicht an Dritte weitergegeben, sondern dienen
lediglich dem Abgleich der gespeicherten Informationen in der Lizenzdatenbank.
Zudem behält sich coinbox vor, diese Informationen zur Aufklärung von
Lizenzmissbrauch zu verwenden.
- Zur Aufrechterhaltung verschiedener Services (Fernwartung,
Abfrage des Anlagenstatus im coinbox-Kundenzentrum durch den Lizenznehmer usw.)
stellt coinbox ab Version 3.x mindestens einmal täglich eine Onlineverbindung
zum coinbox-Lizenzserver her und übermittelt folgende Daten:
coinbox-Lizenznummer; Rechnername des coinbox-Terminals; Online-IP-Adresse der
aktuellen Verbindung; Versionsnummer und Sprachversion der installierten
coinbox-Software; Betriebszeit des Terminals seit letztem Rechner-Neustart;
SystemProtect-Zustand.
Diese Informationen sind nur von coinbox, dem Lizenznehmer und dem zuständigen
Händler/Distributor einsehbar. Sie dienen zum einen der Abfragemöglichkeit des
Anlagenstatus innerhalb des coinbox-Kundenzentrums, zum anderen der Möglichkeit
der Ermittlung der aktuellen Online-IP-Adresse, um eine Fernwartung vornehmen zu
können.
- Ab coinbox 4.x wird ein regelmäßiger Lizenzabgleich mit dem
coinbox-Lizenzserver vorgenommen, um die Gültigkeit der Lizenz zu überprüfen.
Hierbei werden folgende Daten übermittelt: coinbox-Lizenznummer; Versionsnummer
der installierten coinbox-Software.
Diese Informationen werden nicht an Dritte weitergegeben. Sofern der regelmäßige
Lizenzabgleich auf Grund fehlender Onlineverbindung oder aus anderen Gründen
nicht stattfinden kann, wird die Terminallizenz ungültig, und das Terminal
befindet sich ab diesem Zeitpunkt im unlizenzierten Zustand. Durch Einschalten
der Onlineverbindung oder durch Zusendung einer gültigen Lizenzdatei, die vom
Lizenznehmer dann manuell aktiviert werden muss, kann die Lizenz erneut bis zum
nächsten Online-Lizenzabgleich aktiviert werden, sofern kein Lizenzmissbrauch
vorliegt.
Der Online-Lizenzabgleich ist Bestandteil dieses Lizenzvertrages und
Voraussetzung für die Gewährung einer Lizenz, sofern im Einzelfall keine anderen
Absprachen zwischen coinbox und dem Lizenznehmer schriftlich getroffen wurden.
- Ändert sich die zum Zeitpunkt der Erstlizenzierung vorhandene
Rechnerhardware, kann die coinbox-Lizenz ungültig werden. Sofern es sich bei
dieser Hardwareänderung lediglich um einen Austausch von Einzelkomponenten zum
Zwecke der Reparatur oder Verbesserung im Sinne des technischen Fortschritts
handelt, erhält der Lizenznehmer kostenfrei eine aktualisierte Lizenz für die
neue Rechnerhardware. coinbox kann jedoch einen entsprechenden Nachweis
verlangen bzw. bei Verdacht auf einen Lizenzmissbrauch die Lieferung einer
aktualisierten Lizenz ablehnen. coinbox ist zudem berechtigt, eine
Bearbeitungsgebühr für die Lizenzaktualisierung zu berechnen.
§ 4 Umfang der Nutzung, Installation
- Das Nutzungsrecht beschränkt sich auf folgende Nutzungshandlungen im Rahmen
des normalen Gebrauchs: die Installation der Software auf einem einzelnen, bestimmten Computer. Für
die Nutzung auf weiteren Computern sind jeweils gesonderte Lizenzen
erforderlich. Dies gilt sowohl für die coinbox-Software, als auch für coinbox
Plug-Ins und Module; das Laden der Software in den Arbeitsspeicher und den Ablauf.
- Für die Installation der Software ist ausschließlich die in der Dokumentation
abgedruckte Installationsanleitung maßgeblich. Es obliegt dem Lizenznehmer, die
für eine ordnungsgemäße Durchführung der Installation notwendigen
Systemvoraussetzungen (Hardware und sonstige Software, Internetzugang etc.)
bereitzustellen.
- Der Lizenznehmer verpflichtet sich, seiner Weisung unterstehende Personen,
die Zugang zu der lizenzierten Software und Dokumentation haben, zur Beachtung
aller Schutz- und Sorgfaltspflichten aus diesem Vertrag zu verpflichten. Wird
dem Lizenznehmer bekannt, dass die lizenzierte Software oder Dokumentation
entgegen den bekannten Schutz- und Sorgfaltspflichten benutzt wird, wird er
unverzüglich alles in seinen Kräften stehende unternehmen, die vertragswidrige
Nutzung zu unterbinden. Er wird coinbox unverzüglich schriftlich über den
vertragswidrigen Gebrauch unterrichten.
- Bestimmte Funktionen der Software können u.U. nur zur Verfügung stehen, wenn
eine regelmäßige Onlineverbindung zum coinbox Webserver besteht, bei der eine
Übermittlung von relevanten Daten erfolgt. Detaillierte Angaben hierzu sind in
der coinbox-Dokumentation enthalten.
§ 5 Änderungsverbot
Der Lizenznehmer darf an der lizenzierten Software keine Änderungen vornehmen
oder vornehmen lassen. Er ist insbesondere zu einem Reverse Engineering
(Rückführung des Computerprogramms auf vorherige Entwicklungsstufen,
Rückanalyse, Rückentwicklung des Quellcodes, Dekompilieren oder
Disassemblieren), gleich in welcher Form und mit welchen Mitteln, nicht
berechtigt.
§ 6 Vervielfältigung
- Die Software und deren Dokumentation sind urheberrechtlich geschützt. Das
lizenzierte Programm sowie die Dokumentation dürfen vom Lizenznehmer weder ganz
noch auszugsweise kopiert werden, mit Ausnahme der Herstellung einer
maschinenlesbaren Kopie der Software zu Sicherungs- oder Archivierungszwecken.
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, auf dieser Reservekopie den
Urheberrechtsvermerk von coinbox anzubringen bzw. ihn darin aufzunehmen. Eine
in der Software vorhandene sowie in ihr aufgenommene Registriernummer darf nicht
entfernt werden.
- Dem Lizenznehmer ist es untersagt, von der Software abgeleitete Werke zu
erstellen oder das schriftliche Material zu vervielfältigen.
§ 7 Übertragung auf Dritte
Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, das Softwareprodukt zu veräußern, zu
vermieten, zu verleasen, Unterlizenzen zu vergeben oder sonst wie,
beispielsweise durch Überspielen, auf Dritte zu übertragen. Insbesondere ist es
untersagt, das Programm zu gewerblichen Zwecken alleine oder in Verbindung mit
nicht von coinbox oder seinen offiziellen Distributoren und Händlern bezogener
Hardware und Komplettsystemen zu veräußern oder sonst zu übertragen, sofern
keine gegenteiligen, schriftlichen Vereinbarungen zwischen coinbox und dem
Lizenznehmer getroffen wurden.
§ 8 Vertragsdauer, Kündigung
- Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
- Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger
Grund liegt für den Lizenzgeber insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer
unberechtigt Kopien der Vertragssoftware fertigt, die Vertragssoftware unbefugt
weitergibt oder veräußert, den Zugriff Unbefugter nicht verhindert, die
Vertragssoftware unberechtigt verändert, die Software trotz Abmahnung
anderweitig fortgesetzt vertragswidrig gebraucht oder wenn die Testversion
verändert und/oder entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 im Echtbetrieb eingesetzt wird.
§ 9 Gewährleistung
- Der Lizenzgeber gewährleistet, dass das Lizenzprodukt die Hauptfunktionen im
Wesentlichen erfüllt, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht
mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen
oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Das Recht
zur Minderung erstreckt sich nur auf die jeweils mangelhafte Funktionalität. Funktionen, die eine Onlineverbindung benötigen und aufgrund eines Fehlens
derselben nicht bereitgestellt werden können, stellen keine mangelhafte
Funktionalität dar. coinbox leistet keine Gewähr dafür, dass die
Vertragssoftware den Anforderungen oder Zwecken des Lizenznehmers genügt
und/oder mit von ihm installierter Fremdsoftware zusammenarbeitet.
- Ein Mangel der Vertragssoftware oder Dokumentation liegt nur vor, wenn die
Benutzung der Vertragssoftware oder der Dokumentation den Lizenznehmer in
unzumutbarer Weise behindert.
- Bei Mängeln der Dokumentation leistet der Lizenzgeber Gewähr dahingehend,
dass er dem Lizenznehmer mitteilt, wie die fehlerhaften Passagen richtig lauten
müssen.
- Ein Minderungsrecht besteht nur, wenn es unbestritten oder gerichtlich
festgestellt ist.
- Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden und/oder
Störungen, die dadurch verursacht werden, dass der Lizenznehmer schuldhaft gegen
Bestimmungen dieses Vertrages verstößt. Ebenso entfällt die Gewährleistung für
die Fälle, in denen der Lizenznehmer das Lizenzprodukt fehlerhaft gebraucht oder
dieses selbst geändert oder erweitert hat.
- Der Lizenznehmer hat dem Lizenzgeber auftretende Mängel unverzüglich
mitzuteilen. Der Lizenzgeber wird nach seiner Wahl entweder die Mängel innerhalb
der Gewährleistungszeit kostenfrei beseitigen oder nachliefern. Der Lizenznehmer
wird den Lizenzgeber auf Aufforderung nach Kräften bei der Ermittlung und
Beseitigung des jeweiligen Fehlers unterstützen.
- Gewährleistungsansprüche des Lizenznehmers verjähren innerhalb einer Frist
von einem Jahr ab Freigabe zur Nutzung im Echtbetrieb durch Eingabe des
Lizenzcodes.
§ 10 Haftung
- Die Haftung des Lizenzgebers für Schadensersatzansprüche aus Verzug,
Unmöglichkeit, der Verletzung von Beratungs- und vertraglichen Nebenpflichten
sowie vorvertraglichen Pflichten, der Verletzung von Schutzrechten Dritter und
aus unerlaubter Handlung ist auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung
im Rahmen einer Softwareüberlassung gerechnet werden muss.
- Im Übrigen haftet der Lizenzgeber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit,
auch seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sofern nicht eine
Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für das Erreichen des Vertragszwecks
von besonderer Bedeutung ist. Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
haftet der Lizenzgeber auch für leichte Fahrlässigkeit. Eine
verschuldensunabhängige Haftung ist ausgeschlossen.
- Soweit dem Grunde nach eine Haftung eintritt, wird der Schadensersatzanspruch
gegen den Lizenzgeber auf den vertragstypischen, vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach
dem Produkthaftungsgesetz finden die vorstehenden Haftungsbegrenzungen keine
Anwendung.
- Im übrigen wird auf die ergänzenden Einschränkungen und Sicherheitshinweise
im Anhang verwiesen.
§ 11 Rückgabepflicht des Lizenznehmers
Bei Vertragsbeendigung, sei es durch Kündigung oder Zeitablauf, ist der
Lizenznehmer zur Rückgabe aller ihm in Erfüllung dieses Vertrages überlassenen
Datenträger und der Anwender-Dokumentation verpflichtet. Darüber hinaus
verpflichtet sich der Lizenznehmer im Falle der Vertragsbeendigung zur
vollständigen Löschung der vertragsgegenständlichen Software. Auf Verlangen des
Lizenzgebers ist der Lizenznehmer verpflichtet, über die vollständige Erfüllung
der vorstehenden Verpflichtung zur Rückgabe und Löschung eine eidesstattliche
Versicherung abzugeben. Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass die Abgabe einer
falschen eidesstattlichen Versicherung zivil- und strafrechtliche Sanktionen
nach sich ziehen kann.
§ 12 Schlussbestimmungen
- Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen
Warenverkauf vom 11. April 1980 (CISG) wird abbedungen.
- Ist der Lizenznehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand
für alle aus diesem Vertrag und seiner Durchführung entstehenden Streitigkeiten
der Geschäftssitz des Lizenznehmers. Dasselbe gilt, wenn der Lizenznehmer
keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Sitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
- Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Das
gilt auch für die Schriftformklausel.
- Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll dann durch eine
wirksame Bestimmung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der
unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
coinbox ist ein eingetragenes Warenzeichen der coinbox GmbH,
Sonthofen.
Alle anderen Warenzeichen sind Eigentum ihrer jeweiligen Inhaber.
Stand: 22.02.2005
Funktionsumfang, Einschränkungen und Sicherheitshinweise
Das coinbox-Konzept sieht vor, dass ein handelsüblicher Windows-PC mit all
seinen Möglichkeiten gegen Gebühr zur Verfügung gestellt werden kann. Die
Hauptaufgaben der coinbox-Software sind:
Schutz des einzelnen PCs vor Manipulationen oder auch Fehlbedienungen durch den
Benutzer
Durch korrekte Konfiguration innerhalb coinbox kann der Betreiber vielfältige
Einstellungen vornehmen, die Zugriffe auf bestimmte Windows-Funktionen erlauben,
einschränken oder verbieten. Unter Umständen können einzelne
Anwendungsprogramme entweder die gewünschten Schutzmaßnahmen ignorieren oder –
durch restriktive Einstellungen – nicht mehr in der gewünschten Weise
funktionieren.
Freigabe von Programmen und Anwendungen
Der Betreiber muss alle Programme und Anwendungen, die der Benutzer starten
dürfen soll, in coinbox definieren. Alle undefinierten und auf der Festplatte
des PCs installierten Programme werden von coinbox nicht zum Starten durch
einen Benutzer zugelassen.
Abrechnen der PC-Benutzung
Durch Münzeinwurf, Geldscheineingabe, Eingabe einer Prepaid-PIN oder Anmeldung
mit einem Benutzerkonto, welches noch ein Guthaben enthält, wird ein
Geldguthaben erzeugt, welches in einem Zeittakt reduziert wird. Ist das Guthaben
auf „0“, werden alle Anwendungen geschlossen und die weitere Benutzung des PCs
wird gesperrt.
Zur Realisierung der von coinbox vorzunehmenden Schutzmaßnahmen sind auf
Terminal-Seite zum derzeitigen Stand sowohl der Microsoft Internet Explorer ab
Version 6.x sowie die Betriebssysteme Windows 2000 Professional oder Windows XP
Professional zwingend erforderlich. Alle anderen Betriebssysteme können
erhebliche Sicherheitslücken entstehen lassen und werden von coinbox nicht
unterstützt.
Folgende Bereiche werden von coinbox nicht geschützt:
BIOS: Das BIOS des PCs oder eines RAID-/SCSI-Controllers ist durch ein
BIOS-Passwort zu schützen
Abgesicherter Modus: Im abgesicherten Modus (F8 während Bootvorgang) ist der PC
bis coinbox Version 3.x nicht geschützt
Bootvorgang: Während des Ladens von Windows kann es kurzzeitig zu
Zugriffsmöglichkeiten auf unerwünschte Bereiche kommen, wenn coinbox noch nicht
vollständig geladen ist
Schutz vor Viren, Dialern, Trojanern usw.: Hier muss ein geeignetes Drittprodukt
eingesetzt werden
URL-/Inhalts-Filter/Jugendschutz: Hier muss ein geeignetes Drittprodukt
eingesetzt werden. Ab coinbox Version 3 ist bereits das Jugendschutzmodul
SurfProtect in coinbox integriert, für welches jedoch optional eine zusätzliche
kostenpflichtige Lizenz erworben werden muss.
Kostenpflichtige Anwendungen: Angebote – insbesondere im Internet oder anderen
Onlinediensten –, deren Inanspruchnahme zusätzliche Kosten für den Lizenznehmer
verursachen könnten (z.B. „Video on demand“ von T-Online mit automatischer
Identifizierung der Zugangsdaten über die aktive Onlineverbindung und
Berechnung von Leistungen über die Telefonrechnung) werden von coinbox nicht
verhindert. Der Lizenznehmer hat in diesen Fällen selbst Abhilfe zu treffen,
bspw. durch Sperren der betreffenden Anbieter-Domains.
Problematische Bereiche, die nicht hinreichend durch coinbox geschützt werden
können bzw. die durch fehlerhafte/unzureichende Sicherheitseinstellungen
innerhalb der coinbox-Konfiguration unzureichend geschützt sein könnten:
- Netzwerkzugriffe auf Nicht-coinbox-Terminals im Netzwerk (z.B. Büro- oder
Kassenrechner, Fileserver; auch: ein separater coinbox-Server-PC) oder andere
verbundene Geräte (Router, Printserver usw.). Diese Geräte sind vom Betreiber
durch die ihnen eigenen Maßnahmen und Vorrichtungen (Passwörter,
Freigabebeschränkungen usw.) vor einem unbefugten Zugriff zu schützen.
- Manipulationen an den Onlineverbindungseinstellungen z.B. durch sog. Dialer.
Hier sind durch den Betreiber zusätzlich geeignete Maßnahmen zu treffen (DSL
anstatt ISDN, Verwendung ausschließlich von Hardware-Routern anstatt
ISDN-Karten, Sperren der kostenpflichtigen Anwahlnummern durch den
Netzbetreiber, Abschalten von ActiveX-Downloads oder ähnlichen aktiven Inhalten
im Internet-Browser usw.).
- Bestimmte Anwendungen, die aufgrund ihrer Systematik unvermeidbare und durch
coinbox nicht schutzfähige Sicherheitsprobleme verursachen (z.B.
CD-Brennprogramme, Virenscanner, Virtuelle CD-Laufwerke).
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| Aktion FRÜHLINGSGEFÜHLE |
Tolle Nachlässe auf alle coinbox-Systeme plus iPad 3 als Mengenbonus: Jetzt aufräumen und alte Internet-Terminals tauschen in brandneue, aktuelle coinbox-Systeme! Aktion gilt bis 15.06.12. Einfach anrufen für Detailinfos: 08321-788140. |
| coinbox im Automatenmarkt |
In seiner Ausgabe März 2012 schreibt der "Automatenmarkt": "...die coinbox Internetterminal-Lösungen sind ausgereift und tausendfach im Einsatz..." Artikel lesen
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