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Lizenzvereinbarung für coinbox-Software

Hier den coinbox-Lizenzvertrag als PDF herunterladen

 

§ 1 Allgemeines

  1. Dieser Endbenutzer-Lizenzvertrag ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen Ihnen als Unternehmer (§ 14 BGB) und Lizenznehmer und der Firma coinbox GmbH, Sonthofen (nachfolgend "coinbox" oder „Lizenzgeber“), für die Installation und Nutzung der coinbox-Software und deren Plug-Ins und Module (nachfolgend "coinbox").
  2. Indem Sie coinbox installieren oder im Echtbetrieb benutzen, erkennen Sie diese Lizenzbedingungen und die Copyright-Hinweise unwiderruflich an. Falls Sie den Bestimmungen des Lizenzvertrages nicht zustimmen, sind Sie nicht berechtigt, coinbox zu installieren oder zu verwenden. Falls Sie coinbox bereits erworben haben, dem Lizenzvertrag jedoch nicht zustimmen, können Sie coinbox gegen Erstattung des vollen Lizenzpreises bei Ihrem Händler zurückgeben. coinbox wird durch Urheberrechtsgesetze und internationale Urheberrechtsverträge geschützt. coinbox wird lizenziert.

§ 2 Vertragsgegenstand, Beschaffenheit der Software, Nutzungsrecht

  1. coinbox gewährt dem Lizenznehmer ein zeitlich unbeschränktes nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den Lizenzprodukten. Lizenzprodukte sind das auf einem Datenträger aufgezeichnete oder per Download heruntergeladene oder auf einem Komplettrechner/-terminal befindliche Computerprogramm, die mitgelieferten Datenbestände, die Programmdokumentation sowie sonstiges zugehöriges, schriftliches Material. Das Eigentum und die Urheberrechte bzw. daraus entstehende Nutzungs- und Verwertungsrechte gehen nicht auf den Lizenznehmer über. coinbox behält sich insbesondere alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte an der Software vor. Bei Softwarelieferungen und/oder -installationen gehören die Quellcodes nicht zum geschuldeten Lieferumfang.
  2. Für die vereinbarte Beschaffenheit ist die Funktionsbeschreibung (siehe insbesondere Kapitel „Funktionsumfang, Einschränkungen und Sicherheitshinweise“ in der Dokumentation) maßgeblich. Die bestimmungsgemäße Verwendung ergibt sich aus der Funktionsbeschreibung/Produktbeschreibung.
  3. Die Dokumentation wird (auch bei der CD-ROM-Version) nur in elektronischer Form mitgeliefert. Sollte der Lizenznehmer nicht in der Lage sein, die Dokumentation abzurufen oder auszudrucken, wird ihm coinbox auf Anforderung unentgeltlich eine Ausfertigung zusenden.

§ 3 Lizenzierung und Speicherung von Daten

  1. Bis zur rechtsgültigen Lizenzierung durch Eingabe des Lizenzcodes steht coinbox nur als Testversion zur Verfügung. Die Testversion ist aufgrund eingeschränkter Funktionalität und eingeschränkten Schutzes für den Echtbetrieb nicht geeignet und nicht zugelassen.
  2. Die coinbox-Software und deren Plug-Ins/Module werden durch Eingabe von Lizenzcodes lizenziert und freigeschaltet. Die Lizenz gilt ausschließlich für die zum Zeitpunkt der ersten Lizenzanforderung vorhandene Rechnerhardware. Nach Eingabe der Lizenzcodes und der Lizenznehmerdaten steht die volle mit dem jeweiligen Lizenzcode erworbene Funktionalität der Software zur Verfügung.
  3. Nach jeder Eingabe der Lizenznehmerdaten durch den Lizenznehmer werden automatisch folgende Informationen an den coinbox Lizenzserver versandt, sofern eine Onlineverbindung besteht: Kundennummer des Lizenznehmers; Lizenznummer; Firmenname, Anschrift und Kontaktdaten des Aufstellorts entsprechend Eingabe des Lizenznehmers; Anzahl der Terminallizenzen und Plug-Ins/Module; Identifikation der Terminalrechner.
    Diese Informationen werden nicht an Dritte weitergegeben, sondern dienen lediglich dem Abgleich der gespeicherten Informationen in der Lizenzdatenbank. Zudem behält sich coinbox vor, diese Informationen zur Aufklärung von Lizenzmissbrauch zu verwenden.
  4. Zur Aufrechterhaltung verschiedener Services (Fernwartung, Abfrage des Anlagenstatus im coinbox-Kundenzentrum durch den Lizenznehmer usw.) stellt coinbox ab Version 3.x mindestens einmal täglich eine Onlineverbindung zum coinbox-Lizenzserver her und übermittelt folgende Daten: coinbox-Lizenznummer; Rechnername des coinbox-Terminals; Online-IP-Adresse der aktuellen Verbindung; Versionsnummer und Sprachversion der installierten coinbox-Software; Betriebszeit des Terminals seit letztem Rechner-Neustart; SystemProtect-Zustand.
    Diese Informationen sind nur von coinbox, dem Lizenznehmer und dem zuständigen Händler/Distributor einsehbar. Sie dienen zum einen der Abfragemöglichkeit des Anlagenstatus innerhalb des coinbox-Kundenzentrums, zum anderen der Möglichkeit der Ermittlung der aktuellen Online-IP-Adresse, um eine Fernwartung vornehmen zu können.
  5. Ab coinbox 4.x wird ein regelmäßiger Lizenzabgleich mit dem coinbox-Lizenzserver vorgenommen, um die Gültigkeit der Lizenz zu überprüfen. Hierbei werden folgende Daten übermittelt: coinbox-Lizenznummer; Versionsnummer der installierten coinbox-Software.
    Diese Informationen werden nicht an Dritte weitergegeben. Sofern der regelmäßige Lizenzabgleich auf Grund fehlender Onlineverbindung oder aus anderen Gründen nicht stattfinden kann, wird die Terminallizenz ungültig, und das Terminal befindet sich ab diesem Zeitpunkt im unlizenzierten Zustand. Durch Einschalten der Onlineverbindung oder durch Zusendung einer gültigen Lizenzdatei, die vom Lizenznehmer dann manuell aktiviert werden muss, kann die Lizenz erneut bis zum nächsten Online-Lizenzabgleich aktiviert werden, sofern kein Lizenzmissbrauch vorliegt.
    Der Online-Lizenzabgleich ist Bestandteil dieses Lizenzvertrages und Voraussetzung für die Gewährung einer Lizenz, sofern im Einzelfall keine anderen Absprachen zwischen coinbox und dem Lizenznehmer schriftlich getroffen wurden.
  6. Ändert sich die zum Zeitpunkt der Erstlizenzierung vorhandene Rechnerhardware, kann die coinbox-Lizenz ungültig werden. Sofern es sich bei dieser Hardwareänderung lediglich um einen Austausch von Einzelkomponenten zum Zwecke der Reparatur oder Verbesserung im Sinne des technischen Fortschritts handelt, erhält der Lizenznehmer kostenfrei eine aktualisierte Lizenz für die neue Rechnerhardware. coinbox kann jedoch einen entsprechenden Nachweis verlangen bzw. bei Verdacht auf einen Lizenzmissbrauch die Lieferung einer aktualisierten Lizenz ablehnen. coinbox ist zudem berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr für die Lizenzaktualisierung zu berechnen.

§ 4 Umfang der Nutzung, Installation

  1. Das Nutzungsrecht beschränkt sich auf folgende Nutzungshandlungen im Rahmen des normalen Gebrauchs: die Installation der Software auf einem einzelnen, bestimmten Computer. Für die Nutzung auf weiteren Computern sind jeweils gesonderte Lizenzen erforderlich. Dies gilt sowohl für die coinbox-Software, als auch für coinbox Plug-Ins und Module; das Laden der Software in den Arbeitsspeicher und den Ablauf.
  2. Für die Installation der Software ist ausschließlich die in der Dokumentation abgedruckte Installationsanleitung maßgeblich. Es obliegt dem Lizenznehmer, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Installation notwendigen Systemvoraussetzungen (Hardware und sonstige Software, Internetzugang etc.) bereitzustellen.
  3. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, seiner Weisung unterstehende Personen, die Zugang zu der lizenzierten Software und Dokumentation haben, zur Beachtung aller Schutz- und Sorgfaltspflichten aus diesem Vertrag zu verpflichten. Wird dem Lizenznehmer bekannt, dass die lizenzierte Software oder Dokumentation entgegen den bekannten Schutz- und Sorgfaltspflichten benutzt wird, wird er unverzüglich alles in seinen Kräften stehende unternehmen, die vertragswidrige Nutzung zu unterbinden. Er wird coinbox unverzüglich schriftlich über den vertragswidrigen Gebrauch unterrichten.
  4. Bestimmte Funktionen der Software können u.U. nur zur Verfügung stehen, wenn eine regelmäßige Onlineverbindung zum coinbox Webserver besteht, bei der eine Übermittlung von relevanten Daten erfolgt. Detaillierte Angaben hierzu sind in der coinbox-Dokumentation enthalten.

§ 5 Änderungsverbot

Der Lizenznehmer darf an der lizenzierten Software keine Änderungen vornehmen oder vornehmen lassen. Er ist insbesondere zu einem Reverse Engineering (Rückführung des Computerprogramms auf vorherige Entwicklungsstufen, Rückanalyse, Rückentwicklung des Quellcodes, Dekompilieren oder Disassemblieren), gleich in welcher Form und mit welchen Mitteln, nicht berechtigt.

§ 6 Vervielfältigung

  1. Die Software und deren Dokumentation sind urheberrechtlich geschützt. Das lizenzierte Programm sowie die Dokumentation dürfen vom Lizenznehmer weder ganz noch auszugsweise kopiert werden, mit Ausnahme der Herstellung einer maschinenlesbaren Kopie der Software zu Sicherungs- oder Archivierungszwecken. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, auf dieser Reservekopie den Urheberrechtsvermerk von coinbox anzubringen bzw. ihn darin aufzunehmen. Eine in der Software vorhandene sowie in ihr aufgenommene Registriernummer darf nicht entfernt werden.
  2. Dem Lizenznehmer ist es untersagt, von der Software abgeleitete Werke zu erstellen oder das schriftliche Material zu vervielfältigen.

§ 7 Übertragung auf Dritte

Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, das Softwareprodukt zu veräußern, zu vermieten, zu verleasen, Unterlizenzen zu vergeben oder sonst wie, beispielsweise durch Überspielen, auf Dritte zu übertragen. Insbesondere ist es untersagt, das Programm zu gewerblichen Zwecken alleine oder in Verbindung mit nicht von coinbox oder seinen offiziellen Distributoren und Händlern bezogener Hardware und Komplettsystemen zu veräußern oder sonst zu übertragen, sofern keine gegenteiligen, schriftlichen Vereinbarungen zwischen coinbox und dem Lizenznehmer getroffen wurden.

§ 8 Vertragsdauer, Kündigung

  1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
  2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Lizenzgeber insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer unberechtigt Kopien der Vertragssoftware fertigt, die Vertragssoftware unbefugt weitergibt oder veräußert, den Zugriff Unbefugter nicht verhindert, die Vertragssoftware unberechtigt verändert, die Software trotz Abmahnung anderweitig fortgesetzt vertragswidrig gebraucht oder wenn die Testversion verändert und/oder entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 im Echtbetrieb eingesetzt wird.

§ 9 Gewährleistung

  1. Der Lizenzgeber gewährleistet, dass das Lizenzprodukt die Hauptfunktionen im Wesentlichen erfüllt, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Das Recht zur Minderung erstreckt sich nur auf die jeweils mangelhafte Funktionalität. Funktionen, die eine Onlineverbindung benötigen und aufgrund eines Fehlens derselben nicht bereitgestellt werden können, stellen keine mangelhafte Funktionalität dar. coinbox leistet keine Gewähr dafür, dass die Vertragssoftware den Anforderungen oder Zwecken des Lizenznehmers genügt und/oder mit von ihm installierter Fremdsoftware zusammenarbeitet.
  2. Ein Mangel der Vertragssoftware oder Dokumentation liegt nur vor, wenn die Benutzung der Vertragssoftware oder der Dokumentation den Lizenznehmer in unzumutbarer Weise behindert.
  3. Bei Mängeln der Dokumentation leistet der Lizenzgeber Gewähr dahingehend, dass er dem Lizenznehmer mitteilt, wie die fehlerhaften Passagen richtig lauten müssen.
  4. Ein Minderungsrecht besteht nur, wenn es unbestritten oder gerichtlich festgestellt ist.
  5. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden und/oder Störungen, die dadurch verursacht werden, dass der Lizenznehmer schuldhaft gegen Bestimmungen dieses Vertrages verstößt. Ebenso entfällt die Gewährleistung für die Fälle, in denen der Lizenznehmer das Lizenzprodukt fehlerhaft gebraucht oder dieses selbst geändert oder erweitert hat.
  6. Der Lizenznehmer hat dem Lizenzgeber auftretende Mängel unverzüglich mitzuteilen. Der Lizenzgeber wird nach seiner Wahl entweder die Mängel innerhalb der Gewährleistungszeit kostenfrei beseitigen oder nachliefern. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber auf Aufforderung nach Kräften bei der Ermittlung und Beseitigung des jeweiligen Fehlers unterstützen.
  7. Gewährleistungsansprüche des Lizenznehmers verjähren innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Freigabe zur Nutzung im Echtbetrieb durch Eingabe des Lizenzcodes.

§ 10 Haftung

  1. Die Haftung des Lizenzgebers für Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit, der Verletzung von Beratungs- und vertraglichen Nebenpflichten sowie vorvertraglichen Pflichten, der Verletzung von Schutzrechten Dritter und aus unerlaubter Handlung ist auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung gerechnet werden muss.
  2. Im Übrigen haftet der Lizenzgeber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, auch seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sofern nicht eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für das Erreichen des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist. Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Lizenzgeber auch für leichte Fahrlässigkeit. Eine verschuldensunabhängige Haftung ist ausgeschlossen.
  3. Soweit dem Grunde nach eine Haftung eintritt, wird der Schadensersatzanspruch gegen den Lizenzgeber auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  4. Bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz finden die vorstehenden Haftungsbegrenzungen keine Anwendung.
  5. Im übrigen wird auf die ergänzenden Einschränkungen und Sicherheitshinweise im Anhang verwiesen.

§ 11 Rückgabepflicht des Lizenznehmers

Bei Vertragsbeendigung, sei es durch Kündigung oder Zeitablauf, ist der Lizenznehmer zur Rückgabe aller ihm in Erfüllung dieses Vertrages überlassenen Datenträger und der Anwender-Dokumentation verpflichtet. Darüber hinaus verpflichtet sich der Lizenznehmer im Falle der Vertragsbeendigung zur vollständigen Löschung der vertragsgegenständlichen Software. Auf Verlangen des Lizenzgebers ist der Lizenznehmer verpflichtet, über die vollständige Erfüllung der vorstehenden Verpflichtung zur Rückgabe und Löschung eine eidesstattliche Versicherung abzugeben. Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung zivil- und strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen kann.

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980 (CISG) wird abbedungen.
  2. Ist der Lizenznehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag und seiner Durchführung entstehenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Lizenznehmers. Dasselbe gilt, wenn der Lizenznehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
  3. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Schriftformklausel.
  4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll dann durch eine wirksame Bestimmung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

coinbox ist ein eingetragenes Warenzeichen der coinbox GmbH, Sonthofen. Alle anderen Warenzeichen sind Eigentum ihrer jeweiligen Inhaber.

Stand: 22.02.2005

Anhang

Funktionsumfang, Einschränkungen und Sicherheitshinweise

Das coinbox-Konzept sieht vor, dass ein handelsüblicher Windows-PC mit all seinen Möglichkeiten gegen Gebühr zur Verfügung gestellt werden kann. Die Hauptaufgaben der coinbox-Software sind:

Schutz des einzelnen PCs vor Manipulationen oder auch Fehlbedienungen durch den Benutzer

Durch korrekte Konfiguration innerhalb coinbox kann der Betreiber vielfältige Einstellungen vornehmen, die Zugriffe auf bestimmte Windows-Funktionen erlauben, einschränken oder verbieten. Unter Umständen können einzelne Anwendungsprogramme entweder die gewünschten Schutzmaßnahmen ignorieren oder – durch restriktive Einstellungen – nicht mehr in der gewünschten Weise funktionieren.

Freigabe von Programmen und Anwendungen

Der Betreiber muss alle Programme und Anwendungen, die der Benutzer starten dürfen soll, in coinbox definieren. Alle undefinierten und auf der Festplatte des PCs installierten Programme werden von coinbox nicht zum Starten durch einen Benutzer zugelassen.

Abrechnen der PC-Benutzung

Durch Münzeinwurf, Geldscheineingabe, Eingabe einer Prepaid-PIN oder Anmeldung mit einem Benutzerkonto, welches noch ein Guthaben enthält, wird ein Geldguthaben erzeugt, welches in einem Zeittakt reduziert wird. Ist das Guthaben auf „0“, werden alle Anwendungen geschlossen und die weitere Benutzung des PCs wird gesperrt.

Zur Realisierung der von coinbox vorzunehmenden Schutzmaßnahmen sind auf Terminal-Seite zum derzeitigen Stand sowohl der Microsoft Internet Explorer ab Version 6.x sowie die Betriebssysteme Windows 2000 Professional oder Windows XP Professional zwingend erforderlich. Alle anderen Betriebssysteme können erhebliche Sicherheitslücken entstehen lassen und werden von coinbox nicht unterstützt.

Folgende Bereiche werden von coinbox nicht geschützt:

BIOS: Das BIOS des PCs oder eines RAID-/SCSI-Controllers ist durch ein BIOS-Passwort zu schützen

Abgesicherter Modus: Im abgesicherten Modus (F8 während Bootvorgang) ist der PC bis coinbox Version 3.x nicht geschützt

Bootvorgang: Während des Ladens von Windows kann es kurzzeitig zu Zugriffsmöglichkeiten auf unerwünschte Bereiche kommen, wenn coinbox noch nicht vollständig geladen ist

Schutz vor Viren, Dialern, Trojanern usw.: Hier muss ein geeignetes Drittprodukt eingesetzt werden

URL-/Inhalts-Filter/Jugendschutz: Hier muss ein geeignetes Drittprodukt eingesetzt werden. Ab coinbox Version 3 ist bereits das Jugendschutzmodul SurfProtect in coinbox integriert, für welches jedoch optional eine zusätzliche kostenpflichtige Lizenz erworben werden muss.

Kostenpflichtige Anwendungen: Angebote – insbesondere im Internet oder anderen Onlinediensten –, deren Inanspruchnahme zusätzliche Kosten für den Lizenznehmer verursachen könnten (z.B. „Video on demand“ von T-Online mit automatischer Identifizierung der Zugangsdaten über die aktive Onlineverbindung und Berechnung von Leistungen über die Telefonrechnung) werden von coinbox nicht verhindert. Der Lizenznehmer hat in diesen Fällen selbst Abhilfe zu treffen, bspw. durch Sperren der betreffenden Anbieter-Domains.

Problematische Bereiche, die nicht hinreichend durch coinbox geschützt werden können bzw. die durch fehlerhafte/unzureichende Sicherheitseinstellungen innerhalb der coinbox-Konfiguration unzureichend geschützt sein könnten:

  • Netzwerkzugriffe auf Nicht-coinbox-Terminals im Netzwerk (z.B. Büro- oder Kassenrechner, Fileserver; auch: ein separater coinbox-Server-PC) oder andere verbundene Geräte (Router, Printserver usw.). Diese Geräte sind vom Betreiber durch die ihnen eigenen Maßnahmen und Vorrichtungen (Passwörter, Freigabebeschränkungen usw.) vor einem unbefugten Zugriff zu schützen.
  • Manipulationen an den Onlineverbindungseinstellungen z.B. durch sog. Dialer. Hier sind durch den Betreiber zusätzlich geeignete Maßnahmen zu treffen (DSL anstatt ISDN, Verwendung ausschließlich von Hardware-Routern anstatt ISDN-Karten, Sperren der kostenpflichtigen Anwahlnummern durch den Netzbetreiber, Abschalten von ActiveX-Downloads oder ähnlichen aktiven Inhalten im Internet-Browser usw.).
  • Bestimmte Anwendungen, die aufgrund ihrer Systematik unvermeidbare und durch coinbox nicht schutzfähige Sicherheitsprobleme verursachen (z.B. CD-Brennprogramme, Virenscanner, Virtuelle CD-Laufwerke).

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